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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 02.04.2002
Aktenzeichen: 11 W 356/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 322 Abs. 2 |
Oberlandesgericht Dresden Beschluss
Aktenzeichen: 11 W 0356/02
des 11. Zivilsenats
vom 02.04.2002
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 17.01.2002 geändert:
Der Streitwert ist 88.869,21 DM bis zum 24.04.2000, 75.916,98 DM vom 25.04.2000 bis zum 14.06.2001, 72.042,37 DM vom 15.06.2001 an.
Der Vergleich hat keinen Mehrwert.
Gebühren werden nicht erhoben, Kosten nicht erstattet.
Gründe:
Die Klägerin hat Architektenhonorar in wechselnder Höhe geltend gemacht. Die zwei teilweisen Klagerücknahmen vermindern jeweils den Streitwert.
Der Beklagte hat die Forderung bestritten und hilfsweise aufgerechnet mit Schadensersatzansprüchen. Diese Schadensersatzansprüche begründete der Beklagte damit, dass die Klägerin mit der Beseitigung von Mängeln am Bauwerk, die sie als Architektin zu vertreten habe, in Verzug gewesen sei, deswegen schulde sie die Bezahlung der Mangelbeseitigungskosten als Schadensersatz.
Diese Hilfsaufrechnung des Beklagten erhöht entgegen der allgemeinen Regel den Streitwert nicht. Denn für Werklohnforderungen hat der Bundesgerichtshof Sonderregeln aufgestellt: Klagt der Unternehmer Werklohn ein, sind alle Einwendungen des Auftraggebers gegen den Werklohn, die sich auf Mängel im Werk gründen, nur unselbständige Rechnungsposten (BGH WM 1991, 2045; BGH, Beschluss vom 10.11.83, VII ZR 282/83, KostRsp. GKG, § 19 Nr. 71 für den auch hier gegebenen Fall der Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Planung und Bauleitung). Die Schadensersatzansprüche als Gewährleistungsansprüche sind in den Fällen, in denen sie selbständig eingeklagt werden, zweifellos eigene Ansprüche, ihre aufrechnungsweise Geltendmachung im Werklohnprozess ermöglicht deswegen auch rechtskraftfähige Entscheidungen über diese Ansprüche, gleichwohl sollen sie für den Streitwert so behandelt werden wie unselbständige Rechnungsposten. Das ist zwar nicht besonders logisch, hat sich aber allgemein durchgesetzt (vgl. die Nachweise bei Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Stichwort "Aufrechnung", Rdn. 416 u. 417).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
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